Redaktion Global Success Consulting · Aktualisiert 31. Oktober 2026
Die Begriffe getrennt prüfen
§ 8 Abgabenordnung beschreibt den Wohnsitz über die tatsächlichen Umstände, unter denen eine Wohnung zur Verfügung steht und beibehalten beziehungsweise benutzt wird. § 9 behandelt den gewöhnlichen Aufenthalt und enthält unter anderem eine Regel für einen zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Diese Vorschriften sind nicht durch eine pauschale Jahreszählung „unter 183“ ersetzt.
Für die Vorbereitung folgt daraus: Legen Sie nicht nur eine Reisetabelle vor. Dokumentieren Sie auch Wohnungen, deren tatsächliche Nutzung und die zeitliche Abfolge Ihres Umzugs. Welche Rechtsfolge sich daraus ergibt, wird anhand des konkreten Sachverhalts fachlich eingeordnet.
Welche Unterlagen die Prüfung erleichtern
- Wohnungen: Miet- oder Eigentumsverhältnisse, tatsächliche Verfügbarkeit und Änderungen.
- Zeitablauf: Ein- und Ausreisen, Umzug, Arbeitsbeginn und Nutzung der Wohnorte.
- Tätigkeit: Arbeitgeber, Unternehmen, Arbeitsorte, Kunden und tatsächliche Leitung.
- Einkünfte: Art und Herkunft der Einnahmen sowie bestehende Beteiligungen.
- Familie: gemeinsame oder getrennte Wohnorte und deren zeitliche Entwicklung.
Diese Unterlagen bilden eine geordnete Sachverhaltsbasis. Ein einzelnes Dokument beantwortet nicht jede Wohnsitz-, Abkommens- und Einkunftsfrage zugleich.
Bei den VAE auf den richtigen Stand achten
Das Bundesfinanzministerium dokumentiert das Außerkrafttreten des früheren deutsch-emiratischen Doppelbesteuerungsabkommens zum 31. Dezember 2021. Alte Artikel und Angebote sollten deshalb nicht ungeprüft als Grundlage für einen heutigen Umzug dienen. Für die fachliche Bewertung zählen der aktuelle Rechtsstand und die tatsächlich betroffenen Staaten.
Die Rolle von Global Success Consulting
Unser Beitrag ist, das internationale Vorhaben, die Abhängigkeiten und die Reihenfolge der Umsetzung zu ordnen. Daraus kann ein Entscheidungsbrief mit offenen Fachfragen, benötigten Unterlagen und Verantwortlichkeiten entstehen. Die steuerrechtliche Beurteilung des Einzelfalls erfolgt durch die dafür qualifizierten Fachberater.